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| UNSER RECHTLICHER
LEITFADEN - für eine faire Zusammenarbeit. |
Geschäfts- und
Auftragsbedingungen der WBS Werbe
& VerlagsgesmbH,
Feilstraße 9a, A-4020 Linz.
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1.
Geltung
1.1. Die WBS Werbe & VerlagsgesmbH
im Folgenden als Agentur bezeichnet
erbringt ihre Leistungen ausschließlich
auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Ãnderungen
oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform;
das gilt auch für das Abweichen
vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners
werden selbst bei Kenntnis nur dann
wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies
die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,
zu ersetzen. |
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2.
Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss
ist das jeweilige Angebot der Agentur
bzw. der Auftrag des Kunden, in
dem der Leistungsumfang und die
Vergütung festgehalten sind. Die
Angebote der Agentur sind freibleibend
und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag,
so ist er an diesen zwei Wochen
ab dessen Zugang bei der Agentur
gebunden. Der Vertrag kommt durch
die Annahme des Auftrags durch die
Agentur zustande. Die Annahme hat
in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung)
zu erfolgen, es sei denn, dass die
Agentur zweifelsfrei zu erkennen
gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund
des Auftrages), dass sie den Auftrag
annimmt. |
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3.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden
Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag
des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung
oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche
Ãnderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur
(insbesondere alle Vorentwürfe,
Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen und Farbabdrucke) sind
vom Kunden zu überprüfen und binnen
drei Tagen freizugeben. Bei nicht
rechtzeitiger Freigabe gelten sie
als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur
unverzüglich mit allen Informationen
und Unterlagen versorgen, die für
die Erbringung der Leistung erforderlich
sind. Er wird sie von allen Vorgängen
informieren, die für die Durchführung
des Auftrages von Bedeutung sind,
auch wenn diese Umstände erst während
der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand,
der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen
oder nachträglich geänderten Angaben
von der Agentur wiederholt werden
müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet,
die für die Durchführung des Auftrages
zur Verfügung gestellten Unterlagen
(Fotos, Logos etc) auf eventuelle
bestehende Urheber, Kennzeichenrechte
oder sonstige Rechte Dritter zu
prüfen. Die Agentur haftet nicht
wegen einer Verletzung derartiger
Rechte. Wird die Agentur wegen einer
solchen Rechtsverletzung in Anspruch
genommen, so hält der Kunde die
Agentur schad- und klaglos; er hat
ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen,
die ihr durch eine Inanspruchnahme
Dritter entstehen. |
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4.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem
Ermessen berechtigt, die Leistung
selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen Dritter zu bedienen und/oder
derartige Leistungen zu substituieren
(Besorgungsgehilfe).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen
erfolgt entweder im eigenen Namen
oder im Namen des Kunden, in jedem
Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen
sorgfältig auswählen und darauf
achten, dass diese über die erforderliche
fachliche Qualifikation verfügen. |
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5.
Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen
sind schriftlich festzuhalten bzw.
zu bestätigen. Die Agentur bemüht
sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine
berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der
ihm gesetzlich zustehenden Rechte,
wenn er der Agentur eine angemessene,
mindestens aber 14 Tage währende
Nachfrist gewährt hat. Diese Frist
beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens
an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Eine Verpflichtung
zur Leistung von Schadenersatz aus
dem Titel des Verzugs besteht nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse insbesondere Verzögerungen
bei Auftragnehmern der Agentur entbinden
die Agentur jedenfalls von der Einhaltung
des vereinbarten Liefertermins.
Gleiches gilt, wenn der Kunde mit
seinen zur Durchführung des Auftrags
notwendigen Verpflichtungen (z.B.
Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen), im Verzug ist. In
diesem Fall wird der vereinbarte
Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs
verschoben. |
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6.
Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn
die Ausführung der Leistung aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, unmöglich ist oder trotz Setzung
einer Nachfrist weiter verzögert
wird;
berechtigte Bedenken hinsichtlich
der Bonität des Kunden bestehen
und dieser auf Begehren der Agentur
weder Vorauszahlungen leistet noch
vor Leistung der Agentur eine taugliche
Sicherheit leistet. |
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7.
Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart
ist, entsteht der Honoraranspruch
der Agentur für jede einzelne Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Die
Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen
und die Abgeltung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte
erhält die Agentur mangels abweichender
Vereinbarung ein Honorar in der
Höhe von 30 % des über sie abgewickelten
Werbeetats. Das Honorar versteht
sich exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur,
die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind,
werden gesondert entlohnt. Alle
der Agentur erwachsenden Barauslagen
sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur
sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf
die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde
nicht binnen drei Tagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht
und gleichzeitig kosten günstigere
Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur,
die aus welchem Grund auch immer
vom Kunden nicht zur Ausführung
gebracht werden, gebührt der Agentur
eine angemessene Vergütung. Mit
der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt
der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei
Rechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen. |
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8.
Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur
werden netto Kassa ohne jeden Abzug
ab Rechnungsdatum fällig und sind,
sofern nicht anderes vereinbart
wurde, binnen zehn Kalendertagen
ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen
in der Höhe von 14 % p.a. (Alternativ:
% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank)
als vereinbart. Gelieferte Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich,
alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände,
wie insbesondere Inkassospesen oder
sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendige Kosten,
zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges
des Kunden kann die Agentur sämtliche,
im Rahmen anderer mit dem Kunden
abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt,
mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der Agentur aufzurechnen, außer
die Forderung des Kunden wurde von
der Agentur schriftlich anerkannt
oder gerichtlich festgestellt. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden
wird ausgeschlossen. |
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9.
Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen
steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das mangels Vereinbarung
zumindest den gesamten Personal-
und Sachaufwand der Agentur für
die Präsentation sowie die Kosten
sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der
Präsentation keinen Auftrag, so
bleiben alle Leistungen der Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der
Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese in welcher Form immer weiter
zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen
an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder
sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere
Verwendung der im Zuge der Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte
untersagt und zwar unabhängig davon,
ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen
Schutz erlangen. Mit der Zahlung
des Präsentationshonorars erwirbt
der Kunde keinerlei Verwertungs-
und Nutzungsrechte an den präsentierten
Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von der Agentur gestalteten
Werbemitteln verwertet, so ist die
Agentur berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu
verwenden. |
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10.
Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur
einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen,
Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und
Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur und können von der Agentur
jederzeit insbesondere bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch
Zahlung des Honorars nur das Recht
der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung)
zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige
Vereinbarung mit der Agentur darf
der Kunde die Leistungen der Agentur
nur selbst, ausschließlich in Österreich
und nur für die Dauer des Agenturvertrages
nutzen. Der Erwerb von Nutzungs-
und Verwertungsrechten an Leistungen
der Agentur setzt in jedem Fall
die vollständige Bezahlung der von
der Agentur dafür in Rechnung gestellten
Honorare voraus.
10.2. Ãnderungen von Leistungen
der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden
oder durch für diesen tätig werdende
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und soweit
die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen
der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist unabhängig davon,
ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist die Zustimmung der
Agentur erforderlich. Dafür steht
der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung
zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen
der Agentur bzw. von Werbemitteln,
für die die Agentur konzeptionelle
oder gestalterische Vorlagen erarbeitet
hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist oder
nicht ebenfalls die Zustimmung der
Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im
1. Jahr nach Vertragsende der volle
Anspruch der im abgelaufenen Vertrag
vereinbarten Agenturvergütung zu.
Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw.
ein Viertel der im Vertrag vereinbarten
Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr
zu zahlen. |
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11.
Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt,
auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich
des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Kunden dazu berechtigt,
auf eigenen Werbeträgern und insbesondere
auf ihrem Internet Website mit Namen
und Firmenlogo auf die zum Kunden
bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. |
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12.
Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen
unverzüglich, jedenfalls jedoch
innerhalb von drei Tagen nach Leistung
durch die Agentur schriftlich geltend
zu machen und zu begründen. Im Fall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen
steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der
Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Kunde der
Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt,
die Verbesserung der Leistung zu
verweigern, wenn diese unmöglich
ist, oder für die Agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß
§ 924 ABGB zu Lasten der Agentur
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen
des Mangels im Übergabezeitpunkt,
der Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge sind vom Kunden
zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des
Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluss, mangelhafter
oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens
oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch
kann nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis des Schadens geltend
gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind
der Höhe nach mit dem Auftragswert
exklusive Steuern begrenzt. |
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13.
Haftung
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen
Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen
und den Kunden rechtzeitig auf für
sie erkennbare Risiken hinweisen.
Jegliche Haftung der Agentur für
Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens)
gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist; insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden
oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen
oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften lediglich
für Schäden, sofern ihr Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. |
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14.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich
österreichisches Recht unter Ausschluss
der internationalen Verweisungsnormen
anzuwenden. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. |
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15.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz
der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle
sich unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten
wird das für den Sitz der Agentur
örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart.


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